AG PSA - Persönliche Schutzausrüstung

Viele Sportartikel sind Persönliche Schutzausrüstungen: z.B. Helme, Protektoren und Kletterausrüstung, aber ggf. auch Bekleidung mit reflektierenden Elementen. Die PSA-Verordnung regelt die Anforderungen an Produkte und Hersteller, beschreibt die grundlegenden Gesundheits-und Sicherheitsanforderungen, um ein einheitliches Sicherheitsniveau auf dem europäischen Markt zu gewährleisten.

Im Folgenden finden sich wichtige Informationen, Dokumente und Links rund um die PSA-Verordnung.

Dokumente zur EU-PSA-Verordnung

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Weiterführende Informationsquellen

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Informationen für Händler

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Weiterführende Informationsquellen

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAUA)
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin informiert über die über die Bereitstellung von PSA auf dem Markt sowie über Pflichten für Arbeitgeber und Beschäftigte bei der Benutzung von PSA.
http://www.baua.de/de/Produktsicherheit/Produktgruppen/PSA/PSA.html

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung trägt in ihrem Fachbereich PSA branchenübergreifenden Erkenntnisse und Erfahrungen sowie Informationen zu Persönlicher Schutzausrüstung zusammen.
http://www.dguv.de/fb-psa/index.jsp

Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik ZLS
Die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik ist die Befugnis erteilende Behörde in Deutschland für Konformitätsbewertungsstellen,  also Notified Bodies. Darüber hinaus hat sie eine koordinierende Funktion für die Marktüberwachungsbehörden, die in Deutschland föderal organisiert sind.
http://www.zls-muenchen.de/marktueberwachung/richtlinienvertreter/richtlinienvertretung_psa/index.htm

EU-Kommission
Die EU-Kommission stellt auf ihren Internetseiten Informationen rund um EU-PSA-Richtlinien und EU-PSA-Verordnung zur Verfügung.
http://ec.europa.eu/growth/sectors/mechanical-engineering/personal-protective-equipment_de

Des Weiteren findet sich hier die jeweils aktuelle Liste der unter der EU-PSA-Richtlinie und zukünftig EU-PSA-Verordnung harmonisierten Normen:
https://ec.europa.eu/growth/single-market/european-standards/harmonised-standards/personal-protective-equipment_de

In der NANDO-Datenbank der EU-Kommission kann nach Notifizierten Stellen für PSA recherchiert werden.
http://ec.europa.eu/growth/tools-databases/nando/index.cfm?fuseaction=directive.notifiedbody&dir_id=6

Hier finden Sie alle Notifizierten Stellen in Deutschland, die schon für Baumusterprüfungen nach der EU-PSA-Verordnung notifiziert sind:
http://ec.europa.eu/growth/tools-databases/nando/index.cfm?fuseaction=country.notifiedbody&cou_id=276

Informationen für Händler

In Artikel 11 werden auch explizit Pflichten der Händler beschrieben. Außerdem werden zwei Fälle beschrieben, in denen die Händler und Einführer zu Herstellern werden und somit dessen Pflichten unterliegen.

Pflichten des Händlers:

Der Händler hat die Sorgfaltspflicht, die Anforderungen der EU-PSA-Verordnung bei der Bereitstellung von PSA auf dem Markt zu beachten. Solange sich eine PSA in seiner Verantwortung befindet, muss er solche Lagerungs-und Transportbedingungen sicherstellen, die die Übereinstimmung mit den Anforderungen der Verordnung nicht beeinträchtigen. Außerdem haben Händler die Pflicht zur Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden. So müssen sie diese ebenso wie Hersteller und Einführer informieren, falls sie feststellen, dass Risiken mit der PSA verbunden sind.

Checkliste

Vor der Bereitstellung auf dem Markt ist der Händler zu Sicht-und Vollständigkeitsprüfungen der folgenden Punkte verpflichtet:

  • Ist die CE-Kennzeichnung an der PSA angebracht?
  • Ist der PSA die Anleitung mitgeliefert?
  • Ist die Anleitung in der richtigen Sprache verfasst (Sprache des Verwenderlandes)?
  • Trägt die PSA eine Serien-, Typen-oder Chargennummer?
  • Sind die Kontaktdaten des Herstellers oder ggf. Einführers mitgeliefert oder angebracht?


Händler und Einführer als Hersteller

In den folgenden beiden Fällen können Händler und Einführer zum Hersteller werden und somit den entsprechenden Pflichten gemäß Artikel 8 der EU-PSA-Verordnung unterliegen:

  1. Ein Händler oder Einführer bringt eine PSA unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in den Verkehr.
  2. Der Händler oder Einführer nimmt Veränderungen an einer bereits in den Verkehr gebrachten PSA vor, wodurch die Konformität beeinträchtigt wird. Da somit eine neue PSA entsteht, wird der Händler bzw. Einführer zum Hersteller.